Verfahrensbeistand
Was sind Kindschaftssachen?
Kindschaftssachen gem. §151 FamFG sind die dem Familiengericht zugewiesenen Verfahren, die (1) die elterliche Sorge,
2. das Umgangsrecht und das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes,
3. die Kindesherausgabe,
4. die Vormundschaft,
5. die Pflegschaft oder die gerichtliche Bestellung eines sonstigen Vertreters für einen Minderjährigen oder für ein bereits gezeugtes Kind,
6. die Genehmigung von freiheitsentziehender Unterbringung und freiheitsentziehenden Maßnahmen nach § 1631b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 1795 Absatz 1 Satz 3 und § 1813 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
7. die Genehmigung oder Anordnung einer freiheitsentziehenden Unterbringung, freiheitsentziehenden Maßnahme oder ärztlichen Zwangsmaßnahme bei einem Minderjährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker oder
8. die Aufgaben nach dem Jugendgerichtsgesetz
In den o.g. Verfahren übernehmen die betroffenen Kinder- und Jugendliche automatisch die Rolle als "Verfahrensbeteiligte".
Da o.g. Verfahren für das Kind hoch emotional belastend sein können, die eigenständige Verfahrensfähigkeit aufgrund ihres Alters nicht vorhanden ist, Loyalitätskonflikte bestehen können oder eben auch das Kind als Streitsache selbst "Zwischen den Stühlen" stehen kann, bedarf es einer neutralen Interessensvertretung.
Wann kommt ein Verfahrensbeistand zum Einsatz?
Der Verfahrensbeistand wird in Verfahren des Kindschaftsrechts vom Familiengericht für die Dauer des Verfahrens bestellt.
So besagt §158 FamFG:
(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen fachlich und persönlich geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist. Der Verfahrensbeistand ist so früh wie möglich zu bestellen.
(2) Die Bestellung ist stets erforderlich, wenn eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:
- die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
- der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
- eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(3) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn
- das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,
- eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet,
- Verfahren die Herausgabe des Kindes zum Gegenstand haben oder
- eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt.
Aufgabe des Verfahrensbeistandes ist es in Kürze, das Kind/den Jugendlichen in seiner eigenständigen Meinungsbildung zu unterstützen, es altersadäquat zu der Gerichtssache zu informieren sowie den Kindeswillen innerhalb der Grenzen des objektiven Interesses des Kindes (Kindeswohl) bei Gericht zu vertreten.
Welche genauen Aufgaben hat ein Verfahrensbeistand?
Die Aufgaben des Verfahresbeistandes, sind im §158 Abs. 1 FamFG geregelt.
Auch wenn der Verfahrensbeistand häufig als "Anwalt des Kindes" bezeichnet wird, übernimmt dieser nicht die gesetzliche Vertretung. Die primäre Aufgabe des Verfahrensbeistandes, stellt die Interessensvertretung des Kindes dar.
So hat der Verfahrensbeistand das Recht und die Pflicht, Probleme, Wünsche und Vorstellungen des Kindes in das Verfahren miteinzubringen.
Dabei hat der Verfahrensbeistand gegenüber dem Kind eine fortlaufende Informationspflicht.
So muss dieser dem Kind altersadäquat die Gerichtssache, den Ablauf und auch mögliche Ausgänge des Verfahrens transparent darlegen.
Der Verfahrensbeistand übernimmt dabei auch die Rolle einerVertrauensperson, der dem Kind beratend und unterstützend während des Verfahrens zu Seite steht und es in seinem Kindeswillen bestärkt.
Der Verfahrensbeistand begleitet das Kind zur Kindesanhörung - ein Termin, zu dem das Kind vom vorsitzenden Richter/der vorsitzenden Richterin geladen und zur Verfahrenssache befragt wird. Bei diesem Termin sind die Eltern nicht anwesend. Allerdings ist die Teilnahme des Verfahrensbeistandes bindent.
Auf Wunsch des Kindes, kann der Verfahrensbeistand auch weitere Gesprächstermine, wie z.B. beim Jugendamt begleiten.
Der Verfahrensbeistand ist angehalten, einen persönlichen, vertraulichen Kontakt zu dem Kind herzustellen und sich einen Eindruck vom Kind, der häuslichen Situation und der aktuellen (Belastungs)situation zu verschaffen.
Dazu gehören auch Gespräche mit den Eltern - bestenfalls mit dem Ziel einer einvernehmlichen, kindeswohldienlichen Einigung. Auch weitere Bezugspersonen (z.B. Lehrkräfte) können in die Bedarfsermittlung seitens des Verfahrensbeistandes einbezogen werden.
Der Verfahrensbeistand verfasst einen Bericht, der dem Familiengericht zur Verfügung gestellt wird. In diesem Bericht werden entsprechende Informationen und Erkenntnisgewinne zusammengefasst.
Auch spricht der Verfahrensbeistand eine Empfehlung aus.
Die letztendliche Entscheidung zur Verfahrenssache. spricht letztendlich das Familiengericht aus.
Der Verfahrensbeistand hat im Anschluss der gerichtlichen Entscheidung, den Beschluss mit dem Kind zu besprechen.
So kann die Entscheidung neutral dem Kind vermittelt werden und das Kind kann entsprechende Fragestellungen beantwortet bekommen.
Auch kann das Gespräch dazu genutzt werden, um zu überprüfen, ob im Interesse des Kindes Rechtsmittel eingelegt werden sollen - wenn dieses z.B. die Entscheidung nicht mitragen kann.

