Umgangspfleger


Der Umgangspfleger kann bei Störungen des Umgangsrechts auf Anordnung des Familiengerichts bestellt werden (§ 1684 Abs.3 BGB). Der Umgangspfleger soll die Durchführung des Umgangsrechts ermöglichen. Er kann die Herausgabe an den Umgangsberechtigten verlangen. Er kann mit beiden Eltern über die Ausgestaltung des Umgangs verhandeln und auf eine einvernehmliche Regelung hinwirken.

Kommt es zu keiner Einigung hat der Umgangspfleger das Recht, die Umgangsrechtspflichten selbst zu konkretisieren und im gerichtlichen Verfahren gegen den widerstrebenden Elternteil durchzusetzen. 


Der/die UmgangspflegerIn handelt dabei durchgängig zum Wohl und im Interesse des Kindes.

Umgangsbegleiter


Der Umgangsbegleiter wird im Rahmen von sogenannten „begleiteten Umgängen“ eingesetzt.

Ein Begleiteter Umgang kann nach

§ 1684 BGB vom Familiengericht angeordnet werden – oder auf freiwilliger Basis seitens der sorgeberechtigten Elternteile bei dem örtlich zuständigen Jugendamt beantragt werden (§ 18 SGB VIII). Umgangsbegleiter arbeiten dabei im Auftrag eines Umgangsträges - der wiederum vom Jugendamt beauftragt wird. Diese Begleitung können festangestellte oder auch freiberufliche Fachkräfte übernehmen.


Die Initiierung eines begleiteten Umgangs geschieht meist aus folgenden Aspekten:

  • Kontaktanbahnung
  • Hochstrittigkeit auf Elternebene
  • Gewalt im Familiensystem


Der Umgangsbegleiter übernimmt in diesem Setting je nach Fallkonstellation eine andere Rolle/Funktion. Die vordergründige Aufgabe besteht darin, dass entsprechend vorab festgelegte Rahmenbedingungen umgesetzt werden und dadurch ein kindeswohldienlicher Umgang stattfinden kann. Zielsetzung dabei ist ein Kontakt, von dem das Kind profitiert.

Die Umgangskontakte schließen auch eine transparente Elternarbeit mit ein.